Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht
eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
- wenn der Hund älter als drei oder vier Monate ist,
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei oder drei Monaten.
Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.
Die Anmeldung eines Hundes kann entweder online über den folgenden Link Online-Hundeanmeldung erfolgen oder persönlich im BürgerService des Rathauses (04281/716-261) vorgenommen werden. Die Steuermarke wird Ihnen zusammen mit dem Steuerbescheid per Post zugeschickt oder persönlich im Rathaus ausgehändigt.
Seit dem 01. Juli 2011 ist jeder Hundehalter verpflichtet aufgrund des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) folgende Unterlagen bei der Anmeldung seines Hundes zur Hundesteuer vorzulegen:
- Theoretischer Sachkundenachweis
- Versicherungsschein der Tierhalterhaftpflichtversicherung
- Kennzeichnung des Hundes (Chipnummer)
- Nachweis über die Eintragung im Zentralen Register (Nds. Hunderegister unter www.hunderegister-nds.de)
- Praktischer Sachkundenachweis (dieser ist innerhalb des 1. Jahres der Hundehaltung nachzuweisen und kann daher nachgereicht werden)
Die erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten hat. Hierüber sind Hundesteuerbescheide bzw. entsprechende Bescheinigungen des zuständigen Steueramtes vorzulegen.
Weitere Ausnahmen, die die Sachkunde belegen sind im Niedersächsischen Hundegesetz oder unter www.ml.niedersachsen.de ersichtlich.
Die Hundesteuersätze der Stadt Zeven und der Gemeinden Elsdorf, Gyhum und Heeslingen seit dem 01.01.2006 finden Sie unter Hundesteuer