Hundesteuer Festsetzung

zuklappenAnsprechpartner/in
Frau Melanie Wischnewski
Rathaus, Zimmer 305 // 3. OG
Am Markt 4
27404 Zeven
Telefon: 04281 716-155
Telefax: 04281 716-105
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.

Informationen zur Anmeldung eines Hundes finden Sie unter Hunde-Anmeldung. -

Gemeinde Elsdorf:

  • 1. Hund: 48,00 €
  • 2. Hund: 72,00 €
  • jeder weitere Hund: 96,00 €
  • für den 1. gefährlichen Hund: 240,00 €
  • für den 2. gefährlichen Hund: 300,00 €
  • für jeden weiteren gefährlichen Hund: 360,00 €

Gemeinde Gyhum:

  • 1. Hund: 48,00 €
  • 2. Hund: 72,00 €
  • jeder weitere Hund: 96,00 €
  • für den 1. gefährlichen Hund: 240,00 €
  • für den 2. gefährlichen Hund: 300,00 €
  • für jeden weiteren gefährlichen Hund: 360,00 €

Gemeinde Heeslingen:

  • 1. Hund: 48,00 €
  • 2. Hund: 72,00 €
  • jeder weitere Hund: 96,00 €
  • für den 1. gefährlichen Hund: 240,00 €
  • für den 2. gefährlichen Hund: 300,00 €
  • für jeden weiteren gefährlichen Hund: 360,00 €

Stadt Zeven:

  • 1. Hund: 48,00 €
  • 2. Hund: 72,00 €
  • jeder weitere Hund: 96,00 €
  • für den 1. gefährlichen Hund: 240,00 €
  • für den 2. gefährlichen Hund: 300,00 €
  • für jeden weiteren gefährlichen Hund: 360,00 €
Verfahrensablauf

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage
  • Kommunale Satzung
Was sollte ich noch wissen?

Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.

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