Nach einer Namensänderung bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft wird ein neuer Reisepass benötigt.
Die Ausstellung eines neuen Reisepasses ist nur notwendig, wenn der Reisepass weiterhin genutzt wird.
Frau A. Pape | |
BürgerService Rathaus Zeven, Zimmer Foyer Am Markt 4 27404 Zeven Telefon: 04281 716-261 Telefax: 04281 716-127 E-Mail: buergerservice@zeven.de | |
Frau M. Garz | |
BürgerService Rathaus Zeven, Zimmer Foyer Am Markt 4 27404 Zeven Telefon: 04281 716-261 Telefax: 04281 716-127 E-Mail: buergerservice@zeven.de | |
Frau Merle Murken | |
BürgerService Rathaus Zeven, Zimmer Foyer Am Markt 4 27404 Zeven Telefon: 04281 716-261 Telefax: 04281 716-127 E-Mail: buergerservice@zeven.de | |
Frau Marina Martens | |
BürgerService Rathaus Zeven, Zimmer Foyer Am Markt 4 27404 Zeven Telefon: 04281 716-261 Telefax: 04281 716-127 E-Mail: buergerservice@zeven.de | |
Frau Simone Windler | |
BürgerService Rathaus Zeven, Zimmer Foyer Am Markt 4 27404 Zeven Telefon: 04281 716-261 Telefax: 04281 716-127 E-Mail: buergerservice@zeven.de | |
Frau Aileen Wolff | |
BürgerService Rathaus Zeven, Zimmer Foyer Am Markt 4 27404 Zeven Telefon: 04281 716-261 Telefax: 04281 716-127 E-Mail: buergerservice@zeven.de |
Nach einer Namensänderung bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft wird ein neuer Reisepass benötigt.
Die Ausstellung eines neuen Reisepasses ist nur notwendig, wenn der Reisepass weiterhin genutzt wird.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hauptwohnsitz ist.
Der Reisepass kann nicht sofort nach der Antragstellung mitgenommen werden, da dieser in der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird. Wird der Reisepass früher benötigt, kann ein Expresspass beantragt werden.
Sollte unmittelbar im Anschluss an die Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eine Auslandsreise beabsichtigt sein, kann die Ausstellung eines neuen Reisepasses bereits vor der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft beantragt werden; die Aushändigung erfolgt in jedem Falle erst nach der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Vorliegen der die Namensführung belegenden Unterlagen.