Verstirbt ein Deutscher oder eine Deutsche im Ausland, können Sie den Sterbefall nachträglich beim zuständigen deutschen Standesamt beurkunden lassen.
Sterbefall im Ausland - Antrag auf Berurkundung
Ansprechpartner/in
Frau S. Bluhm | |
Rathaus, Zimmer 218 // 2. OG Am Markt 4 27404 Zeven Telefon: 04281 716-134 Telefax: 04281 716-135 E-Mail: standesamt@zeven.de |
Allgemeine Informationen
Ein Sterbefall, der sich im Ausland ereignet hat, kann auf Ihren Antrag auch in einem deutschen Sterberegister beurkundet, das heißt eingetragen, werden.
Mit der sogenannten Nachbeurkundung wird zusätzlich zu der Beurkundung im Ausland, also neben dem Eintrag in das Sterberegister des Landes, in dem sich der Sterbefall ereignet, ein Eintrag in einem deutschen Sterberegister vorgenommen.
Die Nachbeurkundung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei dem zuständigen deutschen Standesamt beantragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zu den Angaben, die in den Sterbeeintrag aufzunehmen sind, müssen Sie die erforderlichen Urkunden oder sonstigen Dokumente, über die Sie verfügen, vorlegen.
Insbesondere werden folgende Dokumente benötigt:
- Ihr Personalausweis/Reisepass als Antragsteller/in
- ausländische Sterbeurkunde der verstorbenen Person (gegebenenfalls mit Übersetzung und Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung; eventuell ist die Vorlage eines mehrsprachigen Formulars ausreichend
- die Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person und eventuell ein Nachweis über deren Auflösung,
- die Geburtsurkunde der verstorbenen Person,
- ein Nachweis über den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person
- bei Eingebürgerten, Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und anerkannten ausländischen Flüchtlingen: Einbürgerungsurkunde/Nachweis des Sonderstatus
Welche Gebühren fallen an?
- :30,00 EUR
Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland
Rechtsbehelf
Lehnt das Standesamt Ihren Antrag auf Nachbeurkundung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, die Nachbeurkundung vorzunehmen.