Vergnügungssteuer Festsetzung

zuklappenAnsprechpartner/in
Frau Melanie Wischnewski
Rathaus, Zimmer 305 // 3. OG
Am Markt 4
27404 Zeven
Telefon: 04281 716-155
Telefax: 04281 716-105
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:

  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
  • Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
  • sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
  • gewerbliche Filmvorführungen,
  • das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
  • das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

Der Steuer unterliegen nicht:

  • karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
  • Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
  • Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
  • Zirkusveranstaltungen,
  • Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder  "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
  • Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
  • Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.

Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.

Die Automatensteuer wird nach den Vergnügungssteuersatzungen der Gemeinden bzw. der Stadt erhoben. Besteuert wird der Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsautomaten an öffentlich zugänglichen Orten. Der Betrieb eines Automaten ist unter Angabe von Geräteart, Gerätenamen, Standort und Zulassungsnummer an- bzw. abzumelden.

Die derzeit in den Gemeinden bzw. der Stadt geltenden Steuersätze betragen:
  • Bei der Besteuerung nach dem Spieleinsatz 12 Prozent des Spieleinsatzes bezogen auf den Kalendermonat.
  • Bei sonstigen Geräten ohne Gewinnmöglichkeit: (a) bei einer Aufstellung in Geststätten, Kantinen oder ähnlichen Räumen 20,00 Euro, (b) bei einer Aufstellung in Spielhallen 40,00 Euro, (c) für Geräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 255,00 Euro.
  • Für die Aufstellung von Musikautomaten 13,00 Euro.
An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.

Welche Gebühren fallen an?

Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet. 

Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.

Rechtsgrundlage
  • kommunale Satzung
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