Die zuständigen Stellen in Niedersachsen können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.
Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.
Jede Wohnung, die neben der Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs dient, unterliegt der Zweitwohnungssteuer. Derzeit wird lediglich von der Gemeinde Gyhum diese Steuer erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem jährlichen Mietaufwand.