Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsgrund

Antragsteller

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Beantragung

Beantragung

Hiermit beantrage(n) ich/wir eine Ausnahmegenehmigung zur Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund wegen:
Ort der Maßnahme

Ort der Maßnahme

Verantwortlicher Bauleiter

Verantwortlicher Bauleiter

Telefonisch zu erreichen (Während der Arbeitszeit)
Telefonisch zu erreichen (Außerhalb der Arbeitszeit)
Ausmaß der Aufstellung / Ablagerung

Ausmaß der Aufstellung / Ablagerung

Die nachstehenden aufgeführten allgemeinen Bedingungen werden als rechtsverbindlich anerkannt. Ihre Erfüllung wird ausdrücklich zugesagt.
Mir/Uns ist bekannt, dass eine etwa erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung zu diesem Vorhaben bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gesondert zu beantragen ist.

Es wird hiermit versichert, dass ich/wir die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen und deren
Beleuchtung sowie die Aufstellung und Bedienung einer erforderlichen Signalanlage übernehmen. Die dafür entstehenden Kosten werden von mir/uns getragen. Ereignen sich Verkehrsunfälle, die durch diese Maßnahme bedingt sind und mit ihnen in ursächlichem Zusammenhang stehen, so wird die Haftpflicht gegenüber dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast in vollem Umfang übernommen.

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Kopie des ausgefüllten Formulars

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Datenschutz

Datenschutz

Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufshinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Nachspann

Allgemeine Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Sondernutzung an öffentlichem Verkehrsgrund

  1. Von allen Ansprüchen Dritter, die in Folge der Benutzung oder der Herstellung, des Bestehens, der Unterhaltung, der Änderung oder der Beseitigung der Anlage gegen den Träger der Straßenbaulast oder gegen einen für diese tätigen Bediensteten geltend gemacht werden, hat der Berechtigte den Träger der Straßenbaulast und den Betreffenden Bediensteten freizustellen, es sei denn, dass diesen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  2. Die Verkehrsflächen dürfen nicht mehr und nicht länger in Anspruch genommen werden, als unumgänglich notwendig ist.
  3. Die Baustellen müssen bei Tag und Nacht ausreichend gesichert, nach außen abgeschrankt, bei Dunkelheit beleuchtet und mit den amtlichen Verkehrszeichen versehen werden.
  4. Der Aufstellungsort/Ablagerungsort muss möglichst rein gehalten werden.
  5. Falls mit der Sondernutzung Aufgrabungsarbeiten verbunden sind: Belag, Untergrund und tiefbauliche Anlagen sind möglichst zu schonen. Vor Baubeginn ist bei allen davon betroffenen Stellen, nämlich Fern- meldeamt, Gas- und Elektrizitätswerk, Wasserwerk, benachbarte Industrieanlagen usw., Rückfrage zu halten und festzustellen, ob durch die Sondernutzung irgendwelche Versorgungsleitungen oder zeitgebundene Verkehrsbedürfnisse gefährdet bzw. unzumutbar beeinträchtigt werden. Werden Versorgungsleitungen und andere Anlagen freigelegt, so sind die zuständigen Stellen unverzüglich zu benachrichtigen.
  6. Für etwaige Unfälle im Zusammenhang mit der Sondernutzung muss die Haftung übernommen werden.
  7. Beim Wiederauffüllen der Baugrube ist sachgemäß zu verfahren. Etwa eintretende Senkungen sind unver-
    züglich nachzufüllen. Übrigbleibendes Material ist unverzüglich wegzufahren.
  8. Sobald die Wiedereinfüllung sich genügend gesetzt hat, sind unverzüglich sachgemäß und in der früheren Art und Güte der ordentliche Unterbau und der Belag sowie die anderen Anlagen wiederherzustellen oder wieder anzubringen. Später etwa eintretende schädliche Folgen der Sondernutzung sind unverzüglich zu beseitigen.
  9. Der Träger der Straßenbaulast (Stadt, Gemeinde) behält sich vor, für die durch die Straßenaufgrabung bedingte Wertminderung der Straße einen Ersatzbetrag zu fordern.
  10. Die Erlaubnisbehörde kann nach Lage der Dinge notwendige weitere Auflagen im Erlaubnisbescheid machen.
  11. Bei Nichterfüllung der Bedingungen oder der Auflagen nach Ziff. 10 ist die Erlaubnisbehörde nach vorheriger Androhung der Ersatzvornahme innerhalb angemessener Frist berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Erlaubnisinhabers vorzunehmen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner vorherigen fruchtlosen Androhung der Ersatzvornahme.
  12. Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast.

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